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Merkblatt 30 | Rückforderung von zu unrecht gezahltem Unterhalt

Das Merkblatt Nr. 30 behandelt die häufig gestellte Frage, ob ein in der Vergangenheit zu viel gezahlter Unterhalt wieder zurückgefordert werden kann. Diese Fragestellung ergibt sich zumeist dann, wenn der Unterhaltspflichtige erst später in Erfahrung bringt, dass der Unterhaltsberechtigte entweder in einem Verfahren falsche Angaben gemacht hat, einen bestehenden Unterhaltstitel sittenwidrig ausnutzt oder schlichtweg Einkünfte oder zusätzliche Einkünfte oder Veränderungen in der Lebenssituation, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen, schlichtweg verschweigt. In den meisten Fällen kann Unterhalt für die Vergangenheit nämlich nicht zurückgefordert werden, da zumeist der Einwand greift, dass der zuviel gezahlte Unterhalt verbraucht ist und zum Zeitpunkt des Verbrauchs der Unterhaltsberechtigte nicht bösgläubig war. Das Merkblatt beinhaltet hierzu die aktuelle Rechtsprechung und zeigt auch prozessuale Möglichkeiten auf, wie man während eines laufenden Unterhaltsverfahrens (z. B. Abänderungsklage) zumindest für die Zeit ab Klageeinreichung eine Überzahlung des laufend gezahlten Unterhalts verhindern kann und Rückforderungsmöglichkeiten offen hält. Darüber hinaus werden Sonderfälle beschrieben, wie die Rückforderung eines Prozesskostenvorschusses oder die Rückforderung bei Rentennachzahlungen. Auch der sog. Scheinvaterregress wird im Merkblatt erläutert, d. h. die Möglichkeiten des bisherigen Vaters, der meinte der leibliche Vater zu sein, den gezahlten Kindesunterhalt zurückzufordern. Da auch häufig Aufrechnungsfragen mit Unterhaltszahlungen in der Praxis vorkommen ist auch dies Inhalt des Merkblatts.


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