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Merkblatt 28 | Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Das Merkblatt Nr. 28 erläutert die Rechtsgrundsätze, wann ein Unterhaltsanspruch verjährt und somit nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Prozessgegner den Verjährungseinwand erhebt (nicht zu verwechseln mit der Verwirkung, diese findet sich in MB 29). So verjähren Unterhaltsansprüche grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren, ebenso wird im Merkblatt dargestellt die Vollstreckungsverjährung, die trotz Titulierung auch nach 3 Jahren greift. Des Weiteren beinhaltet das Merkblatt eine Darstellung der Besonderheiten im Familienrecht. Neben diesen allgemeinen Erläuterungen zum Verjährungsrecht wird im Merkblatt auch erläutert, inwieweit eine Verjährung gehemmt sein kann oder bei welchen Fallkonstellationen sogar ein Neubeginn der Verjährungsfrist eintritt. Da Verjährung und Verwirkung sehr nahe beieinander liegen findet sich in Merkblatt 28 auch ein kurzer Überblick zur Verwirkung rückständigen Unterhalts.


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