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Merkblatt 21 | Unterhalt für die Vergangenheit

Das Merkblatt Nr. 21 gibt Auskunft zur häufigen Frage, ob man auch rückwirkend für die Vergangenheit Unterhalt oder erhöhten Unterhalt geltend machen kann. Insbesondere die wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhalts für die Vergangenheit, der Verzug des Unterhaltsverpflichteten gemäß § 286 BGB, wird ausführlich erläutert. Daneben wird dargestellt, inwieweit trotz Inverzugsetzung auch Verwirkung oder Verjährung dazu führen können, dass für die Vergangenheit der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auch die Sonderfälle eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit ohne Verzug aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen (insbesondere wegen eines Sonderbedarfs) werden dargelegt. In diesem Zusammenhang werden auch Beispielsfälle für in der Rechtsprechung anerkannten und nicht anerkannten Sonderbedarf dargestellt.


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