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Merkblatt 09 | Der Anwaltszwan...
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Merkblatt 09 | Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen
Im Merkblatt Nr. 9 findet man eine Zusammenstellung der gerichtlichen familienrechtlichen Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, d. h. bei denen die Prozesspartei von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss. Mit der Einführung des neuen Verfahrensrechtes zum 01.09.2009 haben sich hier wesentliche Veränderungen ergeben. So besteht Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen und sogenannten selbstständigen Familienstreitsachen, sodass seit 01.09.2009 z. B. auch in isolierten Unterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht. Kein Anwaltszwang besteht in selbstständigen anderen Familiensachen, die keine „Streitsachen“ sind, insbesondere in Verfahren auf Sorge- oder Umgangsrecht oder Ehewohnungs- und Haushaltssachen.
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