Das Merkblatt Nr. 3 erläutert die Verfahrenskostenhilfe und den Verfahrenskostenvorschuss und zeigt deren Abgrenzung auf. Verfahrenskostenhilfe ist immer nachrangig, d. h. wenn gegenüber einem leistungsfähigen Anspruchsgegner (Ehegatte oder Elternteil) ein Verfahrenskostenvorschussanspruch durchsetzbar ist, tritt der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe dahinter zurück. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezielle Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe im Familienrecht, eingeführt zum 01.09.2009. Sie unterscheidet sich von der normalen Prozesskostenhilfe kaum, hat im Familienrecht letztendlich nur eine neue Bezeichnung erhalten.
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